Meldepflicht


Bewertung

Siehe auch (RKI: Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger)
Die Meldepflicht für infektiöse Krankheiten ist durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Es besteht eine duale Meldepflicht (eine Erregermeldung durch das Labor und eine Diagnosemeldung durch den behandelnden Arzt).
- Erregermeldung durch das Labor

Das Labor ist zur Meldung eines direkten oder indirekten Nachweises bestimmter Erreger verpflichtet, falls der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. Um akute und chronische Infektionen voneinander abgrenzen zu können, ist es für das Labor hilfreich, vom Einsender der Probe eine Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose mitgeteilt zu bekommen. Die namentlichen Meldungen werden vom Labor an das Gesundheitsamt gesendet, das für den Arzt zuständig ist, der die Untersuchung angefordert hat. Die nichtnamentlichen Meldungen werden an das Robert-Koch-Institut geschickt.

Namentliche Meldung: Acinetobacter mit Carbapenemase-Determinante oder Carbapenem-Resistenz, Adenoviren (direkter Nachweis im Konjunktivalabstrich), Arboviren, Bacillus anthracis, Bordetella pertussis und parapertussis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chikungunya-Virus, Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphteriae (toxinbildend), Coxiella burnetii, Cryptosporidium parvum (humanpathogen), Dengue-Virus, Ebolavirus, E. coli (VTEC oder andere darmpathogene Stämme), Enterobacteriaceae mit Carbapenemase-Determinante oder Carbapenem-Resistenz (ohne intrinsische Resistenzen), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae (Nachweis aus Liquor oder Blut), Hantaviren, Hepatitis A/B/D/E-Virus, Hepatitis C-Virus (soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt), Influenzaviren (direkter Nachweis), Lassavirus, Legionella sp., Leptospira sp. (humanpathogen), Listeria monocytogenes (Nachweis aus Liquor oder Blut oder von Neugeborenen), Marburgvirus, Masernvirus, MRSA (aus Liquor oder Blut), Mumpsvirus, Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis-Komplex (vorab Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum, direkter Nachweis, Resistenzbestimmung), Neisseria meningitidis (direkter Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen sterilen Bereichen), Noro-Virus (direkter Nachweis aus Stuhl), Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Rötelnvirus, Salmonella typhi/paratyphi (alle direkten Nachweise), Salmonella sonstige, Shigella sp., Trichinella spiralis, Varizella-Zoster-Virus (VZV), Vibrio cholerae O1 und O139, Yersinia enterocolitica/pseudotuberculosis (darmpathogen), Yersinia pestis, Zika-Virus, andere Erreger hämorrhagischer Fieber

Nichtnamentliche Meldung: Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Toxoplasma gondii (nur bei konnatalen Infektionen)

- Diagnosemeldung durch den behandelnden Arzt
Unabhängig von der Meldung durch das Labor sind bestimmte Diagnosen durch den behandelnden Arzt an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig.

Bei Verdacht, Erkrankung, Tod: Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie (außer familiär-hereditäre Formen), akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Menigitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pertussis, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, Varizellen

Bei Erkrankung und Tod: schwer verlaufende Clostridioides difficile-assoziierte Durchfallerkrankung, behandlungsbedürftige Tuberkulose

Bei Verdacht und Erkrankung: mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis bei Beschäftigten in der Lebensmittelverarbeitung und ab zwei Erkrankungen, wenn ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

Bei Verdacht: außergewöhnliche Impfreaktion

Bei Verletzung: durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier und bei Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

Bei Gefahr für die Allgemeinheit: bedrohliche Krankheit oder ab zwei Erkrankungen, wenn ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird

Nichtnamentlich bei Erkrankung und Tod (nach der Meldepflichtverordnung): Borreliose als Erythema migrans, akute Neuroborreliose oder akute Lyme-Arthritis (gilt nicht für Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb Bayerns)





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