Ausnahmekennnummern
Damit Sie hinsichtlich der Labor-Ausnahmekennnummern mit Ziffernkränzen und Kurztext stets auf dem aktuellsten Stand sind, können Sie sich mit dem nachstehendem Link einen Überblick auf der Seite der KVB verschaffen.
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten ist in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG geregelt. Die Kataloge werden auf Bundesebene durch die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) ergänzt.
Das Bundesministerium der Justiz stellt aktuelle Übersichtstabellen zur Verfügung, welche Krankheiten und Erregernachweise namentlich durch den Arzt oder das Labor und welche nicht namentlich gemeldet werden. Diese können Sie über nachfolgende Links abrufen:
1) ifSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten (Arztmeldepflicht):
2) ifSG § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (Labormeldepflicht):
Hinzukommen in den einzelnen Bundesländern Gesetze und Verordnungen, die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern. Eine Übersicht der bundeslandspezifischen Meldepflichten wird vom RKI bereitgestellt:
Labor Becker News
Bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand und abonnieren Sie die Labor Becker News.